Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung undBeamte und Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und