Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1990
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
SchVG
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung
Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und
Bereich der Berufsschulen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122930
Alte Dokumentnummer
N7199011826J