Bundesrecht konsolidiert

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Schülervertretungengesetz § 6

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung

Zusammensetzung einer Landesschülervertretung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
    1. Ziffer eins
      Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
    3. Ziffer 3
      Bereich der Berufsschulen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40197193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/284/P6/NOR40197193

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