(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.