Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
SchVG
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung
Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
Bereich der Berufsschulen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.
Im RIS seit
21.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR40197176