Bundesrecht konsolidiert

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Schülervertretungengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung

Zusammensetzung einer Landesschülervertretung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
    1. Ziffer eins
      Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
    3. Ziffer 3
      Bereich der Berufsschulen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40197176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/284/P6/NOR40197176

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