Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung

Zusammensetzung einer Landesschülervertretung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
    1. Ziffer eins
      Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und
    3. Ziffer 3
      Bereich der Berufsschulen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122930

alte Dokumentnummer

N7199011826J