Absatz eins,Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
- Ziffer einsBereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
- Ziffer 2Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und
- Ziffer 3Bereich der Berufsschulen.