(9)Absatz 9,Abweichend von § 7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden, zu halten.