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Pensionskassengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.09.2005

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Abs. 1 bis 8 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. 51 Abs. 20 idF BGBl. I Nr.
8/2005).

Text

Eigenmittel

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins und 2) abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.
  2. Absatz 2,Eigenmittel im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das eingezahlte Grundkapital,
    2. Ziffer 2
      die Kapitalrücklagen,
    3. Ziffer 3
      die Gewinnrücklagen,
    4. Ziffer 4
      der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
    5. Ziffer 5
      die unversteuerten Rücklagen und
    6. Ziffer 6
      das Ergänzungskapital gemäß Absatz 5,
    Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3,Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins,) zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins,) erreicht sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.
  5. Absatz 5,Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,
    1. Ziffer eins
      die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Ziffer 5, zulässig;
    2. Ziffer 2
      für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,
    3. Ziffer 3
      die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      die nachrangig gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BWG sind,
    5. Ziffer 5
      deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft;
    6. Ziffer 6
      das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 anrechenbar ist.
  6. Absatz 6,Absatz eins, ist auf jene Teile der Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer 2, erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins,
  7. Absatz 7,Absatz eins, 3 und 9 sind auf jene Teile der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins, erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 9,
  8. Absatz 8,Übersteigen die Eigenmittel gemäß Absatz 2, das Erfordernis gemäß Absatz eins,, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Absatz 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.
  9. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden, zu halten.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40064713

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P7/NOR40064713

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