Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

15.02.2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Die Überschrift, Abs. 1, 1a und 4 bis 7 sind erstmals auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen
(vgl. § 51 Abs. 1o idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Text

Eigenmittel

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.
  2. Absatz eins a,Eigenmittel im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das eingezahlte Grundkapital,
    2. Ziffer 2
      die Kapitalrücklagen,
    3. Ziffer 3
      die Gewinnrücklagen,
    4. Ziffer 4
      der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
    5. Ziffer 5
      die unversteuerten Rücklagen und
    6. Ziffer 6
      Ergänzungskapital gemäß Absatz 4,
    Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 2,Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.
  4. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.
  5. Absatz 4,Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,
    1. Ziffer eins
      die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Ziffer 5, zulässig;
    2. Ziffer 2
      für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,
    3. Ziffer 3
      die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      die nachrangig gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BWG sind,
    5. Ziffer 5
      deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat,
    6. Ziffer 6
      das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Absatz eins a, Ziffer eins bis 5 anrechenbar ist.
  6. Absatz 5,Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 hat jede Pensionskasse eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag zuzuführen sind, bis jeweils 3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag erreicht sind. Die Mindestertragsrücklage darf nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 herangezogen werden. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen.
  7. Absatz 6,Wenn die Aufwendungen für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 höher sind als die nach Zuweisung im Geschäftsjahr bilanzierte Mindestertragsrücklage, so darf bis zu einer Höhe von 2 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag ein gesonderter Aktivposten unter der Bezeichnung “Unterschiedsbetrag nach Paragraph 7, Absatz 6, PKG” gebildet werden. Der Aktivposten ist jährlich in Höhe des in Absatz 5, erster Satz angeführten Betrages aufzulösen; erst nach vollständiger Auflösung des Aktivpostens ist die Zuführung zur Mindestertragsrücklage nach Absatz 5, erster Satz vorzunehmen.
  8. Absatz 7,Absatz 5 und 6 sind auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht von betrieblichen Pensionskassen nicht anzuwenden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umfasst und die betroffene betriebliche Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 5 und 6,

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40043820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P7/NOR40043820

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