Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Eigenkapital

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital (eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen) verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen.
  2. Absatz 2,Das bar eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen Schilling zu betragen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076903

Alte Dokumentnummer

N5199011898J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P7/NOR12076903

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