(1)Absatz eins,Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital (eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen) verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen.Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital (eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen) verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen.