Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine volljährige Person und ein mündiger Minderjähriger können ihr Verlangen auf Unterbringung nur selbst stellen.
  2. Absatz 2,Ein entscheidungsfähiger unmündiger Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn er und auch sein gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung (Erziehungsberechtigter) die Unterbringung verlangen.
  3. Absatz 3,Ein entscheidungsunfähiger unmündiger Minderjähriger darf untergebracht werden, wenn sein Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangt.
  4. Absatz 4,Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Absatz 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.
  5. Absatz 5,Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Absatz 2, die Unterbringung verlangen kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40192789

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P5/NOR40192789

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