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Unterbringungsgesetz § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2023
§ 4 am 30.06.2023
§ 6 am 30.06.2023
Alle Fassungen
§ 5 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2023
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022
§ 5 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
§ 5 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 147/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Eine volljährige Person und ein mündiger Minderjähriger können ihr Verlangen auf Unterbringung nur selbst stellen.
(2)
Absatz 2,
Ein entscheidungsfähiger unmündiger Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn er und auch sein gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung (Erziehungsberechtigter) die Unterbringung verlangen.
(3)
Absatz 3,
Ein entscheidungsunfähiger unmündiger Minderjähriger darf untergebracht werden, wenn sein Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangt.
(4)
Absatz 4,
Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Abs. 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.
Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Absatz 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.
(5)
Absatz 5,
Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs. 2 die Unterbringung verlangen kann.
Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Absatz 2, die Unterbringung verlangen kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2017
Im RIS seit
25.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40192789
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P5/NOR40192789
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