Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung umfaßt, darf auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn auch der Sachwalter zustimmt.
  2. Absatz 2,Ein Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn die Erziehungsberechtigten und, wenn er mündig ist, auch er selbst die Unterbringung verlangen. Weiters ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz eins und 2 ist eigenhändig schriftlich zu erklären.
  4. Absatz 4,Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach den Absatz eins und 2 die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P5/NOR40116628

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