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Unterbringungsgesetz § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2010
§ 4 am 30.06.2010
§ 6 am 30.06.2010
Alle Fassungen
§ 5 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2023
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022
§ 5 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
§ 5 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfaßt, darf auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn auch der Sachwalter zustimmt.
(2)
Absatz 2,
Ein Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn die Erziehungsberechtigten und, wenn er mündig ist, auch er selbst die Unterbringung verlangen. Weiters ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3)
Absatz 3,
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 1 und 2 ist eigenhändig schriftlich zu erklären.
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz eins und 2 ist eigenhändig schriftlich zu erklären.
(4)
Absatz 4,
Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach den Abs. 1 und 2 die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat.
Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach den Absatz eins und 2 die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035183
Alte Dokumentnummer
N2199011270J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P5/NOR12035183
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