Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 21,

Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter (Paragraph 120, AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten sowie hiezu zu hören (Paragraph 118, AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach Paragraph 118, AußStrG Abstand nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40192793

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P21/NOR40192793

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