Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 21.Paragraph 21,
Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter (§ 120 AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten sowie hiezu zu hören (§ 118 AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach § 118 AußStrG Abstand nehmen. Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter (Paragraph 120, AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten sowie hiezu zu hören (Paragraph 118, AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach Paragraph 118, AußStrG Abstand nehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2017
Im RIS seit
25.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40192793