Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 21,

Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Sachwalter (Paragraph 120, AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten sowie hiezu zu hören (Paragraph 118, AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines Sachwalters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach Paragraph 118, AußStrG Abstand nehmen.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116642

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P21/NOR40116642

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