Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
BG
Paragraph 21
01.07.2018
30.06.2023
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter (Paragraph 120, AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten sowie hiezu zu hören (Paragraph 118, AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach Paragraph 118, AußStrG Abstand nehmen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
19.09.2022
10002936
NOR40192793