Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 21.Paragraph 21,
Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs. 2 AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören (§ 237 Abs. 1 AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines Sachwalters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach § 237 Abs. 1 AußStrG Abstand nehmen. Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören (Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines Sachwalters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG Abstand nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035199
Alte Dokumentnummer
N2199011286J