Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
BG
Paragraph 21
01.01.1991
30.06.2010
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören (Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines Sachwalters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG Abstand nehmen.
02.07.2018
10002936
NOR12035199
N2199011286J