Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 11,

Der Paragraph 10, ist sinngemäß anzuwenden, wenn

  1. Ziffer eins
    bei einem sonst in die Anstalt aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Kranken Grund für die Annahme besteht, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder
  2. Ziffer 2
    ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, daß die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035189

Alte Dokumentnummer

N2199011276J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P11/NOR12035189

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