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Unterbringungsgesetz § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 10 am 25.08.2026
§ 12 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.07.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
§ 11 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
§ 11 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 147/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 11.
Paragraph 11,
§ 10 ist auch anzuwenden, wenn
Paragraph 10, ist auch anzuwenden, wenn
1.
Ziffer eins
bei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Menschen Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder
2.
Ziffer 2
ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.
Im RIS seit
19.09.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40245849
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P11/NOR40245849
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