Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 11

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 11,

Paragraph 10, ist auch anzuwenden, wenn

  1. Ziffer eins
    bei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Menschen Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder
  2. Ziffer 2
    ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245849

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P11/NOR40245849

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