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Unterbringungsgesetz § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2023
§ 10 am 30.06.2023
§ 12 am 30.06.2023
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.07.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
§ 11 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
§ 11 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 18/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 11.
Paragraph 11,
Der § 10 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
Der Paragraph 10, ist sinngemäß anzuwenden, wenn
1.
Ziffer eins
bei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Kranken Grund für die Annahme besteht, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder
2.
Ziffer 2
ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, daß die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.
Im RIS seit
16.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40116633
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P11/NOR40116633
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