Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 76

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      befristet oder unbefristet verlängert wird oder
    2. Ziffer 2
      nicht verlängert wird.
  2. Absatz 2,Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40061695

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P76/NOR40061695

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