Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausschreibungsgesetz 1989 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. Ziffer eins
    befristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. Ziffer 2
    nicht verlängert wird.
  1. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105098

Alte Dokumentnummer

N6199112204A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P76/NOR12105098

Navigation im Suchergebnis