Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. Ziffer eins
    befristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. Ziffer 2
    nicht verlängert wird.
  1. Absatz 2,Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12116661

Alte Dokumentnummer

N6199956426L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P76/NOR12116661

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