Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das DienstverhältnisParagraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
(2)Absatz 2,Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.