Absatz eins,Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
- Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
- Ziffer 2nicht verlängert wird.