Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. Ziffer eins
    befristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. Ziffer 2
    nicht verlängert wird.
  1. Absatz 2,Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.