Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. Ziffer eins
    befristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. Ziffer 2
    nicht verlängert wird.
  1. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.