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Ausschreibungsgesetz 1989 § 72
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 71 am 05.10.2026
§ 73 am 05.10.2026
Alle Fassungen
§ 72 heute
§ 72 gültig ab 10.10.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
§ 72 gültig von 01.01.2010 bis 09.10.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
§ 72 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 72 gültig von 01.09.1991 bis 30.12.2003
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 143/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
10.10.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes
Anwendungsbereich
§ 72.
Paragraph 72,
(1)
Absatz eins,
Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
1.
Ziffer eins
sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und
sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, BAG befinden und
2.
Ziffer 2
sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.
(2)
Absatz 2,
Die §§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Die Paragraphen 20 bis 23, 25 Absatz 2, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Anmerkung
vgl. § 90 Abs. 7
Im RIS seit
10.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40265323
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P72/NOR40265323
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