Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der
Eignungsausbildung
Anwendungsbereich
§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.Paragraph 72, (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.
(2)Absatz 2,Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.