Absatz eins,Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
- Ziffer einssich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, BAG befinden und
- Ziffer 2sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.