Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes

Anwendungsbereich

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, BAG befinden und
    2. Ziffer 2
      sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 90 Abs. 7

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P72/NOR40115492

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