Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
09.10.2024
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes
Anwendungsbereich
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden undsich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, BAG befinden und
sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.
(2)Absatz 2,Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Anmerkung
vgl. § 90 Abs. 7
Im RIS seit
30.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40115492