Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
Paragraph 72
01.09.1991
30.12.2003
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der
Eignungsausbildung
Anwendungsbereich
Paragraph 72, (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.