Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei

Ausschreibung und Bewerbung

Paragraph 5, (1) Die Ausschreibung nach den Paragraphen 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des Paragraph 4, haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll. Im Bereich der Österreichischen Bundesforste kommt diese Aufgabe der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zu.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung hat neben den Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluß zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von einem Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch nicht feststeht, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden soll. Wird eine Funktion neu begründet oder ein Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb eines Monates ab dem Tag der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Die in den Paragraphen 2 und 3 umschriebenen Funktionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden. Für Funktionen nach Paragraph 3, gilt ferner, daß eine Bekanntgabe nach Absatz 2, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' aus Kostengründen entfallen kann, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Die im Paragraph 4, genannten Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.
  4. Absatz 5,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Schlagworte

Aufnahmeerfordernis

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12109175

Alte Dokumentnummer

N6199439570J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P5/NOR12109175

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