(4)Absatz 4,Die in den §§ 2 und 3 umschriebenen Funktionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden. Für Funktionen nach § 3 gilt ferner, daß eine Bekanntgabe nach Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' aus Kostengründen entfallen kann, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Die im § 4 genannten Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.Die in den Paragraphen 2 und 3 umschriebenen Funktionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden. Für Funktionen nach Paragraph 3, gilt ferner, daß eine Bekanntgabe nach Absatz 2, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' aus Kostengründen entfallen kann, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Die im Paragraph 4, genannten Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.