Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 5
01.01.1995
31.07.1996
Abschnitt römisch drei
Ausschreibung und Bewerbung
Paragraph 5, (1) Die Ausschreibung nach den Paragraphen 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des Paragraph 4, haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll. Im Bereich der Österreichischen Bundesforste kommt diese Aufgabe der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zu.