Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei

Ausschreibung und Bewerbung

Ausschreibung

Paragraph 5, (1) Die Ausschreibung nach den Paragraphen 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des Paragraph 4, haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll.

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, erster Satz sind die Funktionen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 a, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluß zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
  3. Absatz 2 a,Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, daß auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.
  4. Absatz 2 b,Liegt in einer bestimmten Funktion oder Verwendung gemäß Paragraph 4, der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für die zu besetzende Funktion (Arbeitsplatz) besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Funktionen (Arbeitsplätze), für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.
  5. Absatz 3,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von einem Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch nicht feststeht, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden soll. Wird eine Funktion neu begründet oder ein Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb eines Monates ab dem Tag der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme auszuschreiben.
  6. Absatz 4,Die in den Paragraphen 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen und die diesen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen und Arbeitsplätze kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden.
  7. Absatz 5,Für Funktionen nach Paragraph 3, sowie Arbeitsplätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die diesen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätze kann eine Bekanntgabe nach Absatz 2, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” aus Kostengründen entfallen, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird.
  8. Absatz 6,Abweichend von den Absatz 4 und 5 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.
  9. Absatz 7,Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten und die diesen nach Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.
  10. Absatz 8,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Schlagworte

Aufnahmeerfordernis

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40031490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P5/NOR40031490

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