Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei

Ausschreibung und Bewerbung

Paragraph 5, (1) Die Ausschreibung nach den Paragraphen 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des Paragraph 4, haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll. Im Bereich der Österreichischen Bundesforste kommt diese Aufgabe der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zu.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung hat neben den Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluß zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von einem Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch nicht feststeht, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden soll. Wird eine Funktion neu begründet oder ein Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb eines Monates ab dem Tag der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Die in den Paragraphen 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen und die diesen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen und Arbeitsplätze kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden.
  4. Absatz 5,Für Funktionen nach Paragraph 3, sowie Arbeitsplätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die diesen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätze kann eine Bekanntgabe nach Absatz 2, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' aus Kostengründen entfallen, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird.
  5. Absatz 6,Abweichend von den Absatz 4 und 5 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.
  6. Absatz 7,Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten, diesen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden und die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.
  7. Absatz 8,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Schlagworte

Aufnahmeerfordernis

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12111922

Alte Dokumentnummer

N6199656349J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P5/NOR12111922

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