Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

Paragraph 56, (1) Verboten ist:

  1. Ziffer eins
    Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland;
  2. Ziffer 2
    die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;
  3. Ziffer 3
    die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.
  1. Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro geahndet.
  2. Absatz 3,Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40047187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P56/NOR40047187

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