(2)Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.