Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

Paragraph 56, (1) Verboten ist:

  1. Ziffer eins
    Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
  2. Ziffer 2
    die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland.
  1. Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.
  2. Absatz 3,Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S geahndet.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12055575

Alte Dokumentnummer

N3199659777J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P56/NOR12055575

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