Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

Paragraph 56, (1) Verboten ist:

  1. Ziffer eins
    Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
  2. Ziffer 2
    das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
  3. Ziffer 3
    die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.
  1. Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050519

Alte Dokumentnummer

N3198910932H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P56/NOR12050519

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