Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland;
Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2003,
Paragraph 56
20.12.2003
31.12.2008
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
Paragraph 56, (1) Verboten ist: