Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
Paragraph 56
01.01.1990
31.12.1996
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
Paragraph 56, (1) Verboten ist: