Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

Paragraph 56, (1) Verboten ist:

  1. Ziffer eins
    Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
  2. Ziffer 2
    das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
  3. Ziffer 3
    die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.
  1. Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.