Bundesrecht konsolidiert

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Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.12.1989

Außerkrafttretensdatum

10.08.1999

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Einbringung von Gebühren

Paragraph 13, (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

  1. Absatz 2,Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR12034870

Alte Dokumentnummer

N2198910234H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P13/NOR12034870

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