Bundesrecht konsolidiert

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Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 595/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Einbringung von Gebühren

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
  2. Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
  3. Absatz 3,Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40240437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P13/NOR40240437

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