Bundesrecht konsolidiert

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Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Einbringung von Gebühren

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
  2. Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich des Gerichts, etwa in einem Versehen des Kostenbeamten, so hat dieser nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat der Kostenbeamte des Gerichts unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR12040710

Alte Dokumentnummer

N2199913685U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P13/NOR12040710

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