Kurztitel
Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1989Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,
Text
Einbringung von Gebühren
§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.Paragraph 13, (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2)Absatz 2,Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.