Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 18, Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. Ziffer eins
    bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. Ziffer 2
    die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. Ziffer 3
    mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
  4. Ziffer 4
    ihre Sicherheiten (Paragraph 16, Absatz eins,) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. Ziffer 5
    als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

Schlagworte

Handelssystem

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036775

Alte Dokumentnummer

N2199329313J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P18/NOR12036775

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