Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
02.01.2018
Abkürzung
BörseG
Index
21/05 Börse
Text
§ 18.Paragraph 18,
Die Börsemitglieder sind verpflichtet
bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 124/2005
Schlagworte
Handelssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40070356