Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 18,

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. Ziffer eins
    bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. Ziffer 2
    die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. Ziffer 3
    mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
  4. Ziffer 4
    die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. Ziffer 5
    als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2005

Schlagworte

Handelssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40070356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P18/NOR40070356

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