Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 18, Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. Ziffer eins
    bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. Ziffer 2
    die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. Ziffer 3
    mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
  4. Ziffer 4
    ihre Sicherheiten (Paragraph 16, Absatz eins,) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. Ziffer 5
    sich den Insiderrichtlinien der Börsekammer zu unterwerfen;
    Paragraph 82, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Handelssystem

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034890

Alte Dokumentnummer

N2198910280H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P18/NOR12034890

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