Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.12.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Abkürzung
BörseG
Index
21/05 Börse
Text
§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet Paragraph 18, Die Börsemitglieder sind verpflichtet
bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
ihre Sicherheiten (§ 16 Abs. 1) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;ihre Sicherheiten (Paragraph 16, Absatz eins,) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
sich den Insiderrichtlinien der Börsekammer zu unterwerfen;
§ 82 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.Paragraph 82, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Handelssystem
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12034890
Alte Dokumentnummer
N2198910280H