Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 18, Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. Ziffer eins
    bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. Ziffer 2
    die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. Ziffer 3
    mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
  4. Ziffer 4
    ihre Sicherheiten (Paragraph 16, Absatz eins,) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. Ziffer 5
    als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.