bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
Börsegesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
Paragraph 18
01.12.1989
30.09.1993
Paragraph 18, Die Börsemitglieder sind verpflichtet