Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
70/02 Schulorganisation
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an
der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.
Im RIS seit
19.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10009684
Dokumentnummer
NOR40186434