Bundesrecht konsolidiert

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Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 1

Kurztitel

Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.

Text

Paragraph eins,

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an

  1. Ziffer eins
    der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. Ziffer 2
    den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
  3. Ziffer 3
    den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.

Im RIS seit

19.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR40186434

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/37/P1/NOR40186434

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